Tools:
Update via:
Anlage 2 - Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Anlage 2 (zu § 27 Absatz 2) Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 ZKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 ZKG Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
... nach Absatz 1 hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher unentgeltlich das Formular nach Anlage 2 zur Datenabfrage für die grenzüberschreitende Kontoeröffnung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Anlage 2 ZKRLUG (zu § 27 Absatz 2) Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung *)
... Anm. d. Red.: Diese Anlage 2 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11992/a198021.htm