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Anlage 3 - Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von Anlage 3 ZKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 ZKG Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
... abschließen möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermitteln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur ... der Verpflichtete über einen Internetauftritt, so ist das Formular nach Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Anlage 3 ZKRLUG (zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags *)
... Anm. d. Red.: Diese Anlage 3 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in ...
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