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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (WHGuAbwAGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WHGuAbwAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHGuAbwAGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
Artikel 2 7. AbwVuaÄndV Änderung des Abwasserabgabengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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