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Änderung § 1 AAÜG-Erstattungsverordnung vom 01.01.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen


(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind

1. Renten aus eigener Versicherung,

2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Zusatzleistungen nach den §§ 106, 106a und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

(Text neue Fassung)

3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,

vorherige Änderung

4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,



 
5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,

6. (weggefallen)

7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,

8. Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.



 

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