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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
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§ 7 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Wahlausschreiben
(1) Das Wahlausschreiben enthält
- 1.
- zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,
- 2.
- den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 4.
- das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
- 6.
- den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
- 7.
- einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.
(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
- 4.
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
- 5.
- jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
- 6.
- nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
- 7.
- nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
- 8.
- ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
Frühere Fassungen von § 7 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen." 7. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Wahlausschreiben enthält ... betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie ...
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