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§ 14 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Wahlniederschrift



(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.



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Frühere Fassungen von § 14 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...