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§ 18 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Wahlvorstände



(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Die für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.



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Frühere Fassungen von § 18 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig." 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...