Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 20 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 20 Sitzverteilung



(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuß fest.

(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Soldaten, soweit sie in den Organisationsbereichen Vertrauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstandes.

(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze der übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern durch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, wenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten des Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.

(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe eines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die Statusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 20 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SBGWV Bewerbungen (vom 31.08.2012)
... Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der ...
§ 26 SBGWV Aufstellung der Bewerberliste (vom 31.08.2012)
... zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der ...