Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 22 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
|
§ 22 Wahlausschreiben
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,
- 2.
- die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,
- 3.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 4.
- den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe.
(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
Frühere Fassungen von § 22 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.08.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten." 19. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/120/a1663.htm