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§ 27 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 27 Wahlunterlagen



(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.

(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.





 

Frühere Fassungen von § 27 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... Bundeswehr ist zulässig." b) Absatz 3 wird Absatz 4. 24. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...