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§ 30 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1.
Wahlberechtigten,

2.
Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3.
gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.



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Frühere Fassungen von § 30 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... jeweils durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt. 27. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...