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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
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§ 31 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 31 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
- 1.
- Wahlberechtigten,
- 2.
- Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,
- 3.
- gültigen Stimmzettel,
- 4.
- ungültigen Stimmzettel und
- 5.
- Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.
(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
Frühere Fassungen von § 31 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vom 31.08.2012)
... Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... gezogen." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 28. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach ...
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