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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.06.2017 aufgehoben
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§ 13b - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.
(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.
(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012
Frühere Fassungen von § 13b SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13b SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen 1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... „§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens § 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren". b) Die Angabe zu § 35 wird wie ... zweifelsfrei ergibt." 13. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 bis 13b ersetzt: „§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren Ein vereinfachtes ... Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen 1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 ... von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten. § 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren (1) Jeder Wahlberechtigte hat eine ...
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