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Änderung § 1 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 1 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 1 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Abgrenzung der Wahlbereiche


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten in Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen Vertrauenspersonen

1. in Einheiten,

2. auf Schiffen der Marine in den Hauptabschnitten der Schiffe,

3. auf Booten der Marine,

4. in Stäben der Verbände und vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,

5. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,

6. regelmäßig in deutschen Anteilen multinationaler Dienststellen und Einrichtungen.

Lehrgangsteilnehmer an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte wählen bei einer Lehrgangsdauer von mehr als 30 Kalendertagen Vertrauenspersonen in den Lehrgängen.

(2) Alle
Soldaten, die an Universitäten studieren, wählen Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.

(3) Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, wählen Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß § 86 Nr. 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 51 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Soldaten, die zum Bundesnachrichtendienst oder zum Auswärtigen Amt kommandiert sind.

(4) Soldaten, die
sich in der allgemeinen Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(5)
Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2)
Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.