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Änderung § 5 SBGWV vom 31.08.2012
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§ 5 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 5 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Wählerverzeichnis | |
(Text alte Fassung) (1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). | (Text neue Fassung) (1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. |
(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten. |
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