Änderung § 5 SBGWV vom 31.08.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 5 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wählerverzeichnis


(Text alte Fassung)

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).

(Text neue Fassung)

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed