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Änderung § 16 SBGWV vom 31.08.2012
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§ 16 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 16 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen | |
(Text alte Fassung) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel, vorgedruckte Erklärungen und Niederschrift) sind durch die Vertrauensperson bis zum Ende ihrer Amtszeit aufzubewahren. | (Text neue Fassung) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift. |
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