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Änderung § 23 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 23 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 23 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Wählerverzeichnis


(Text alte Fassung)

(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeitsbereichs, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen, auf, das bis zum Abschluß der Wahl laufend zu aktualisieren ist. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben stellen ihm die Kommandeure, Dienststellenleiter oder Einheitsführer zur Verfügung.

(2) Die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die das Amt der Vertrauensperson nicht mehr ausüben, oder die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, sind in das Wählerverzeichnis des Organisationsbereiches aufzunehmen, dem sie als Vertrauenspersonen oder vor ihrer Freistellung angehörten.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz der dezentralen Wahlvorstände zur Einsicht auszulegen; das Auslegen ist den wahlberechtigten Soldaten über die Kommandeure, Dienststellenleiter oder Einheitsführer bekanntzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu
oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.