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Änderung § 26 SBGWV vom 31.08.2012
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§ 26 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 26 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Aufstellung der Bewerberliste | |
(Text alte Fassung) (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen, in jeweils alphabetischer Reihenfolge auf und übersendet diese dem zentralen Wahlvorstand. (2) Der zentrale Wahlvorstand stellt entsprechend Absatz 1 unverzüglich die Bewerberliste zusammen und leitet diese zur Bekanntgabe den dezentralen Wahlvorständen zu. (3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand. (2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu. (3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig. (4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt. |
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