Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 SBGWV vom 31.08.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 28 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Stimmabgabe


(Text alte Fassung)

(1) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus:

1. Stimmzettel,

2. Wahlumschlag,

3. Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen Wahlvorstandes,

4.
Erklärung, in der durch Unterschrift zu versichern ist, daß der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, und

5.
Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Termin für die Abgabe des Wahlbriefes genannt ist.

(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet, legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag, unterschreibt die vorgedruckte Erklärung unter Angabe von Ort und Datum, legt den Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung in den Freiumschlag und verschließt diesen, versieht ihn mit seinem Absender und sendet ihn an den zuständigen dezentralen Wahlvorstand.

(Text neue Fassung)

(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus

1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender
und der Aufschrift 'Schriftliche Stimmabgabe' sowie

4. einem
Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.

(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.