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Änderung § 34 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 34 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 34 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


(Text alte Fassung)

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnisse, Wahlausschreiben, Bewerberlisten, Stimmzettel, vorgedruckte Erklärungen und Wahlniederschriften) werden vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeichnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, die Wahlniederschriften und die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.


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