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§ 35 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 3 Schlußvorschriften
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz V. v. 22. August 2012 BGBl. I S. 1805 m.W.v. 31. August 2012



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