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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (6. TierSchNutztVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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