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§ 3 - Aktuarverordnung (AktuarV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 776 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 abzugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
(2) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. 2In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.
Zitierungen von § 3 AktuarV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktuarV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AktuarV Anwendungsbereich
... gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden. (3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und ... (3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und ...
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