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§ 6 - Aktuarverordnung (AktuarV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 776 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-7 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Vorlagefristen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den Angemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss vorzulegen.
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Zitierungen von § 6 AktuarV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktuarV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 1. RfBVÄndV
... „§ 336" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung" durch die ...
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