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Änderung § 2 AktuarV vom 13.01.2019
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§ 2 AktuarV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung | § 2 AktuarV n.F. (neue Fassung) in der am 13.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versicherungsmathematische Bestätigung | |
(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung | |
(Text alte Fassung) 1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: | (Text neue Fassung) 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: |
'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' und | |
2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: | 2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: |
'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen: 'Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden.' | |
(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: 'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' | (2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: 'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' |
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen: | |
'Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist nicht vorhanden.' (3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: 'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.' | 'Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist nicht vorhanden.' (3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: 'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.' |
Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung. | |
(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: | (4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: |
'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist.' (5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung | |
1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: | 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: |
'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.' und | |
2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: | 2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: |
'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.' Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungsmathematischen Bestätigung zu ergänzen: 'für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet dieser Halbsatz stattdessen: 'Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist nicht vorhanden.' |
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