Tools:
Update via:
§ 2 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 2 Rechnungsgrundlagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rechnungsgrundlagen sind:
- 1.
- der Rechnungszins,
- 2.
- die Ausscheideordnung,
- 3.
- die Kopfschäden,
- 4.
- der Sicherheitszuschlag,
- 5.
- die sonstigen Zuschläge und
- 6.
- die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.
Zitierungen von § 2 KVAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KVAV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden Berechnungen der Prämien ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12009/a198132.htm