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Anlage 2 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres
B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
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Zitierungen von Anlage 2 KVAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 KVAV Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen
... der letzten drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des Abschnitts A der Anlage 2 zu ermitteln. Soweit sich im Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die ... der erforderlichen Versicherungsleistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B der Anlage 2. Bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 2 des ...
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