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Änderung § 25 KVAV vom 11.04.2017
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§ 25 KVAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2017 geltenden Fassung | § 25 KVAV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1j G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet. 2 Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben. | (Text neue Fassung) 1 Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die 1. in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet; 2. auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen. 2 Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben. |
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