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§ 1 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Regelungen dieser Verordnung gelten für
- 1.
- Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet sind,
- 2.
- beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet sind.
Zitierungen von § 1 VersMeldeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersMeldeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VersMeldeV Art und Weise der Datenübermittlung
... Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der ... Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten. (2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten ...
§ 5 VersMeldeV Unternehmenskennung
... Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf. (3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt ...
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