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§ 6 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht
§ 6 Zurückweisung von Daten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
- nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
- 2.
- nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
- 3.
- keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.
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Zitierungen von § 6 VersMeldeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersMeldeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VersMeldeV Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014
... 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. (2) Die betroffenen Unternehmen haben die ...
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