1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
- nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
- 2.
- nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
- 3.
- keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.
2Zurückgewiesene Datensätze eingegangen nicht als gelten.
3Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.