Änderung § 18 KapAusstV vom 17.12.2024

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§ 18 KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 18 KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mindestkapitalanforderung


(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

(Text alte Fassung)

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt die Mindestkapitalanforderung.

(Text neue Fassung)

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.

 



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