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Änderung § 19b KapAusstV vom 17.12.2024

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§ 19b KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 19b KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben


vorherige Änderung

 


(1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) 1 Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). 2 Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. 3 Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. 4 Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,

2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.


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