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Änderung § 19e KapAusstV vom 17.12.2024
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§ 19e KapAusstV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 19e KapAusstV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 19e (neu) | (Text neue Fassung)§ 19e Zurückweisung von Daten |
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 19b entsprechen. (2) 1 Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. 2 Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar. |
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