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Änderung § 20 KapAusstV vom 17.12.2024

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§ 20 KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 20 KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Übergangsvorschriften


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.