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Synopse aller Änderungen der KapAusstV am 25.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2024 durch Artikel 2 des 6. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KapAusstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mindestkapitalanforderung


(1) 1 Die gemäß den Artikeln 248 bis 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zu berechnende Mindestkapitalanforderung bedarf der Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Solvabilitätskapitalanforderung beträgt. 2 Dabei ist ein etwaiger, nach § 301 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzter Kapitalaufschlag als Teil der Solvabilitätskapitalanforderung mit zu berücksichtigen. 3 Die Anpassung erfolgt durch Anhebung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 25 Prozent oder Reduzierung der errechneten Mindestkapitalanforderung auf 45 Prozent des Betrags der Solvabilitätskapitalanforderung.

(2) In keinem Fall darf die Mindestkapitalanforderung die folgenden absoluten Untergrenzen unterschreiten:

(Text alte Fassung)

1. 2,5 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,

2. 3,7 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,

3. 3,7 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,

4. 3,6 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und

5. 1,2 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.

(Text neue Fassung)

1. 2,7 Millionen Euro bei Kranken-, Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die keine Risiken der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,

2. 4 Millionen Euro bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, die Risiken mindestens einer der Versicherungssparten nach den Nummern 10 bis 15 der Anlage 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes decken,

3. 4 Millionen Euro bei Lebensversicherungsunternehmen, einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,

4. 3,9 Millionen Euro bei Rückversicherungsunternehmen und

5. 1,3 Millionen Euro bei firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen.