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§ 1 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Sicherungsvermögen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. 2Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.
(3) 1Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. 2Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.
Zitierungen von § 1 SichLVFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SichLVFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SichLVFinV Beteiligung am Sicherungsvermögen (vom 13.01.2019)
... einer Gruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden Sicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht. --- *) Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare ...
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