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§ 4 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Höhe der Jahresbeiträge
(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich zum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Absatz 2 für jedes Mitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung und dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.
(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 1 Satz 2 als Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) 1Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die Soll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied ausbezahlt. 2Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren sich entsprechend.
(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut um nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung ab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen von einer Beitragserhebung oder Auszahlung absehen.
(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungsfonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung, im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.
(6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein, nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Beitragszahlung in Raten vereinbart werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12012/a198204.htm