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Änderung § 5 MindZV vom 01.08.2017

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§ 5 MindZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 5 MindZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen


(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden. 2 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:

(Text alte Fassung)

1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),

2. den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),

3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und

4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).

3 Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung im Einzelnen herzuleiten. 4 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. 5 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. 2 Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung herzuleiten. 3 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.

(Text neue Fassung)

1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

2. den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und

4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

3 Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. 4 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. 5 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. 2 Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. 3 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.