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Änderung § 8 MindZV vom 01.08.2017
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§ 8 MindZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 8 MindZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übriges Ergebnis | |
(Text alte Fassung) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung jeweils Spalte 03 und 02). 3 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt. | (Text neue Fassung) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. 2 Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). 3 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt. |
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