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Änderung Anlage 2 MindZV vom 17.07.2020
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Anlage 2 MindZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | Anlage 2 MindZV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 15 Absatz 3) Durch Einschüsse finanzierte Absicherung der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …** |
Stand am Anfang des Geschäftsjahres | ... Euro Stand am Ende des Geschäftsjahres | ... Euro Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar. --- ** Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten. Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstattung der Einschüsse verwendet werden. |
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