(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des §
7 Nummer 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.
(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.