Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-11 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 6 Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen



(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzunehmen, wonach

1.
keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf den Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des Risikotransfers Einfluss haben können, und

2.
alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden oder diesem als Anlage beigefügt sind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im Vertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer elektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart werden, dass nachträgliche Veränderungen erkennbar sind.

2Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem Vertragsdokument als Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen sind.

(2) 1Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirtschaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertragspartner in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen. 2Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungsvertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.

(3) 1Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht. 2Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FinRVV Übergangsvorschrift
... §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 ...