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Artikel 22 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin



Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden."

2.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann."

3.
Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b und 25c.

4.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2, 3" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs" durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist," gestrichen.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Prüfungen" ersetzt.

5.
Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:

Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 922)


Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 923)


6.
In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe „§ 25a" durch die Angabe „§ 25b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 6 StrlSchNRV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. ...