Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 GewStG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GewStG, alle Änderungen durch Artikel 2 VAMoG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des GewStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36 GewStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 36 GewStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.

(2) 1 § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 3 § 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.


Anzeige