Tools:
Update via:
Änderung § 36 GewStG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GewStG, alle Änderungen durch Artikel 16 AmtsHRLÄndUG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des GewStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 GewStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 36 GewStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich | |
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. (2) 1 § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 3 § 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. (2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden. |
(2c) § 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. (3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1202/al58842-0.htm