(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
„Der nach
§ 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach
§ 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1."
3§ 7 Satz 7 in der Fassung des
Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.
4§ 7 Satz 8 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden.
(5b)
§ 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt.