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Änderung Anhang 7 BSI-KritisV vom 09.06.2021
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Anhang 7 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | Anhang 7 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind a) im Luftverkehr aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. b) im Schienenverkehr aa) Personenbahnhof der Eisenbahn ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs. bb) Güterbahnhof ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung. cc) Zugbildungsbahnhof ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr). dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke. ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert. ff) Leitzentrale der Eisenbahn eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz. c) in der See- und Binnenschifffahrt aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen | |
(Text alte Fassung) eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan. dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte. d) im Straßenverkehr aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen. e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen. bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene. cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik. f) in der Logistik aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik. bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik. g) sonstige aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation). bb) Satellitennavigationssystem Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet: 23.000 Züge/Jahr = (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / 32.000 tkm/Zug 7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenbezeichnung | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1. | Personen- und Güterverkehr | | 1.1 | im Luftverkehr | | 1.1.1 | Anlage oder System zur Passagier- abfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000 1.1.2 | Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000 1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Gütermenge in Tonnen/Jahr oder | 750.000 Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000 1.1.4 | Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle | Anzahl Flugbewegungen/Jahr | 17.500 1.2 | im Schienenverkehr der Eisenbahn | | 1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste Kategorie 1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000 1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000 1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn | Schienennetz nach TEN-V2 | Kernnetz 1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn | Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V | Kernnetz 1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder | 8.200.000 disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000 1.3 | in der See- und Binnenschifffahrt | | 1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000 1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000 1.3.3 | Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt | Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr | 1.875.000 1.3.4 | Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) | disponierte Transportleistung in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000 1.4 | im Straßenverkehr | | 1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen | Verkehrs- steuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundes- autobahnen 1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000 1.5 | im ÖPNV | | 1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 1.5.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 1.5.3 | Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000 1.6 | in der Logistik | | 1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000 1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistik- steuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000 1.7 | Sonstige | | 1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung | Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung | Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG4 1.7.2 | Satellitennavigationssystem | Betrieb der Bodeninfrastruktur | Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 2 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013. 3 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung. 4 Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. |
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