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§ 1 - Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV)
V. v. 25.04.2016 BGBl. I S. 972 (Nr. 20)
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 7610-2-48 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 7610-2-48 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 1 Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
- 1.
- der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
- 2.
- des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
- 3.
- der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
- 4.
- der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
- 5.
- der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
Zitierungen von § 1 ImmoDarlSachkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ImmoDarlSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoDarlSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ImmoDarlSachkV Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen ... ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (2) Ist die ... nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer ...
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