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§ 1 - Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV)

V. v. 25.04.2016 BGBl. I S. 972 (Nr. 20)
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 7610-2-48 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 1 Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter



(1) 1Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse

1.
der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,

2.
des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,

3.
der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,

4.
der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie

5.
der Bewertung von Sicherheiten.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.



 

Zitierungen von § 1 ImmoDarlSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ImmoDarlSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoDarlSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ImmoDarlSachkV Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen ... ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. (2) Ist die ... nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer ...